Wir stellen aus
Messe "Südtec" vom 13. - 15.03.2012
in Stuttgart
AGB
Allgemeine Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen der Firma
mawe presstec GmbH * Im Gereut 29 * D-76770 Hatzenbühl
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wir hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten mit Eingehung der Geschäftsverbindung, spätestens mit der Auslieferung der Ware als angenommen. Einkaufsbedingungen der Käufer haben keine Geltung, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor, sofern diese von der Firma mawe presstec, Zieh-, Stanz- und Umformtechnik GmbH erstellt oder weitergeleitet wurden.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber ein- gereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, außer es wird eine andere Lieferform schriftlich vereinbart. Die Preise verstehen sich ausschließlich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen später als 4 Monate nach Vertragsschluss sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (insbesondere Material und Lohnkosten) beruhen die unvorhersehbar und nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Diese Frist von vier Monaten verliert seine Gültigkeit wenn:
a) der Auftraggeber bei Abschluss der Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt oder
b) sich die Preiserhöhung auf Waren oder Leistungen die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden, bezieht.
Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung.
5. Zahlung
Zahlungen in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (273.320 BGB) Wechsel und Scheckwechsel werden nicht akzeptiert. Nachdem der Auftraggeber in Verzug gesetzt worden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Bundesbank zu erheben. Der Auftraggeber kann die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären oder nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gilt dann nicht, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung des anschließenden Rücktritts gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, von dem Vertrag schriftlich zurückzutreten, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferung
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragsnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Betriebsgeländes, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe. so kann der Auftragnehmer Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären. dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
Im Falle höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umstände z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und vergleichbare Ereignisse auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist. die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erfüllung frei. Dauert die Verzögerung länger als 2 Monate so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurücktreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen wenn der den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Ansonsten gilt folgendes:
Führt der Auftraggeber die Abnahme nach angezeigter Fertigstellung nicht durch. so kann ihm der Auftragnehmer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine angemessene Nachfrist setzten (326 BGB). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist treten folgende Rechtsfolgen ein:
a) Die Vergütung unabhängig von der nicht erfolgten Abnahme fällig
b) Die Gewährleistungsfrist beginnt
c) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über (644.645 BGB)
d) Die Beweislast für den Mangel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geht auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Abnahme zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus soweit der Mangel dadurch verursacht wurde. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung (Herabsetzten des Kaufpreises) oder Rücktritt vom Vertrag verlangt werden. Im Falle unwesentlicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
9. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund — ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
a) der Auftragsnehmer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, etwa des Produkthaftungsrechts, haftet,
b) der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat,
c) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen (das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig Vertrauen darf) beruht oder d) eine Schuldhafte Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. In den Fällen b), c) und d) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
Die verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller aus dem Vertrag und aller anderen, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und fruchtlosem Ablauf einer deswegen erfolgten Mahnung ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die sich hieraus ergebenden Kosten der Feststellung und der Verwertung der Ware ( 170. 171 Ins0) trägt wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen der Auftraggeber. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall dann können wir verlangen dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, verarbeitet oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Mieteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung der nicht vollständig bezahlten Ware wird vereinbart, dass dem Lieferanten die daraus entstehenden Forderungen in Höhe seines Rechnungswertes in voraus abgetreten werden, (354a HGB). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen einschließlich der Rücknahme und Verwertungskosten, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
11. Hilfsvorrichtungen, Werkzeuge und CNC-Programme
Hilfsvorrichtungen, Werkzeuge und CNC-Programme, die zur Durchführung der Kundenaufträge erforderlich sind gehen nur dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Wir verpflichten uns, die in das Eigentum des Kunden übergegangenen Hilfsmittel bis zu einem Jahr nach der letzten Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Der Kunde kann vor Ablauf der Jahresfrist eine längere Aufbewahrungsfrist vereinbaren. Wird keine weitere Vereinbarung getroffen, können wir nach Fristablauf frei über die Hilfsmittel verfügen.
12. Gerichtstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtstandsvereinbarung nach 38 ZPO vor, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden. so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.








